Die Kapitalleistung (Obligatorium) aus einer Schweizer Pensionskasse oder einem Freizügigkeitskonto kann steuerfrei nach Deutschland übertragen und in eine Basisrente-„Rürup-Rente" einbezahlt werden.
Grenzgänger, die aus der Schweiz zurückgekehrt sind, haben oft hohe Guthaben bei Schweizer Pensionskassen. Bei Erreichen des Rentenalters würden diese Guthaben als Rente in Schweizer Franken ausgezahlt. Alternativ können die Summen (i.d.R. das Obligatorium) steuerfrei nach Deutschland transferiert werden, wenn sie in eine Basisrente (Rürup-Vertrag) eingezahlt werden. Die üblichen Maximalbeträge gelten dann nicht.
Die Grundversorgung besteht bei der AHV und ist das Pendant zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. |
In einer zweiten Stufe gibt es Pensionskassen, die ebenfalls vom Arbeitgeber bezahlt werden. |
Der Beitrag bzw. das Guthaben der Pensionskasse unterteilt sich in einen obligatorischen sowie einen überobligatorischen Teil. Die genaue Aufteilung ist aus der Übersicht ersichtlich, die jeder Beschäftigte in der Schweiz regelmäßig bekommt. |
Wenn der Grenzgänger seine Beschäftigung in der Schweiz beendet (wg. Eintritt in Rente), hat er zwei Möglichkeiten: Er kann eine lebenslange Rente aus der Pensionskasse oder aber eine Kapital-Abfindung wählen. Die Regularien für die Ausübung des Wahlrechts sind bei den Pensionskassen unterschiedlich und sind aus den Statuten ersichtlich, die jeder Beschäftigte hat. |
Falls sich der Arbeitnehmer für die Kapitalzahlung entscheidet, wird das Guthaben auf ein sogenanntes "Freizügigkeitskonto" ausgezahlt. Solange das Geld dort liegt, gilt es steuerlich als noch nicht zugeflossen. Erst wenn von dort verfügt wird, zieht das Schweizer Finanzamt zunächst rund 10 % Quellensteuer (kantonal unterschiedlich) ab. Wenn das Obligatorium nach Deutschland transferiert wird, gilt es hier als Einnahme und muss im Jahr des Zugangs als Einkommen versteuert werden. Insgesamt also eine wenig attraktive Variante. |
Der deutsche Arbeitnehmer kann das Obligatorium jedoch in einen Basisrentenvertrag einzahlen. Er unterliegt dann nicht der üblichen Begrenzung auf 23.362 / 46.724 Euro und der Betrag bleibt einkommensteuerfrei. Auch die Schweizer Quellensteuer wird i.d.R. erstattet. Bei ehemals öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern wird die Quellensteuer unter Umständen nicht erstattet. |
Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Teil der Kapitalauszahlung sogar komplett steuerfrei nach Deutschland transferiert werden. Als Alternative zur Basisrente stehen dann Rentenmodelle mit mehr Gestaltungsspielraum zur Verfügung. |
Die Übertragung eines Guthabens aus Schweizer Pensionskassen ist von vielen Faktoren abhängig. Lassen Sie sich individuell von unseren Experten beraten. Das Ergebnis und muss zwingend abschließend mit einem Steuerberater besprochen werden! |
Die Abwicklung ( Auszahlung, Übertragung, Erstattung Quellensteuer) bieten wir unseren Kunden als kostenlosen Service. Sprechen Sie mit Ihrem Kundenberater.