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Rückerstattung von Kontoführungsgebühren aufgrund des BGH-Urteils vom 27.04.2021 (Az. XI ZR 26/20)

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrte Kunde,

aufgrund des o.g. BGH-Urteils haben Sie möglicherweise einen Rückerstattungsanspruch Ihrer Kontoführungsgebühren.

Je nach Kontomodell wurden unterschiedliche Kontoführungsgebühren abgerechnet.

Sofern Sie diese seither nicht beanstandet haben, gilt der Betrag in Anwendung der „Drei-Jahres-Lösung“ des Bundesgerichtshofs als zwischen uns vereinbart. Denn diesen Betrag hätten Sie auch ohne Erhöhung bis heute weitergezahlt.

Weitere Ansprüche:

Nach §10 des Zahlungskontengesetz (ZKG) haben Sie zusätzlich einen Anspruch auf eine Entgeltaufstellung. Bitte beachten Sie dabei, dass die maßgeblichen Regelungen des ZKG zum 31.10.2018 in Kraft traten. Aus diesem Grund können Sie erst für das letzte Quartal 2018 eine Entgeltaufstellung erhalten.

Bitte tragen Sie Ihre Daten und die entsprechenden Kontoführungsgebühren Ihres jeweiligen Kontomodells ein und ob Sie eine Engeltaufstellung wünschen.



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Wir werden anschließend Ihren Anspruch prüfen und wieder auf Sie zukommen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Sparkasse Lörrach-Rheinfelden

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